Geschäftsführer: Reiner Ellwanger
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Media Wall

1.  Geltungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Verträge der Firma Media Wall (im folgenden Media Wall  genannt)  und  ihren  Vertragspartnern  (im  folgenden  Auftraggeber  genannt),  soweit  keine  anderweitigen Vereinbarungen  getroffen werden.

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Beratung: Planung. Einkauf und Durchführung von Media oder Produktionsaufträgen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers durch
Media Wall.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers sowie Nebenabreden sind nur verbindlich, wenn sie von Media Wall schriftlich bestätigt werden.

2.    Vertragsumfang und Preisstellung

2. 1
Der Vertrag zwischen Media Wall und Auftraggeber umfasst die von Media Wall nach dem Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung konkretisierten Lieferungen und Leistungen. Laufzeit, Ablaufplan, Art und Umfang des Auftrags richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung und werden mit Zugang der Auftragsbestätigung für beide Seiten rechtsverbindlich.

2.2  
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gelten alle Aufträge des Auftraggebers als Festaufträge.

2.3
Sonderleistungen sind individuell zu vereinbaren. Laufzeiten richten sich jeweils nach der schriftlichen einzelvertraglichen Vereinbarung. Aus technischen Gründen kann die Laufzeit geringe Zeiträume früher oder später beginnen bzw. enden.

2.4
Die Preise sind Europreise, wenn nicht anders angegeben, und verstehen sich ohne Umsatzsteuer. Diese wird um jeweils gültigen Satz entsprechend den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften gesondert in Rechnung gestellt,

2.5  
Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind Rechnungen von Media Wall sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig,

2.6
Schecks und - soweit Wechselzahlung vereinbart ist — Wechsel werden zahlungshalber angenommen. Diskont- und Einzugsspesen, Zinsen und sonstige Kosten sind Media Wall unverzüglich zu vergüten. Erfüllung tritt erst dann ein, wenn Media Wall über den Betrag verfügen kann, d.h. bei Wechseln und Schecks sowie bei Bankeinzug erst bei Einlösung oder endgültiger Gutschrift.

2.7
Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers, soweit es nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht sowie die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist, ist ausgeschlossen.

2.8
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Media Wall unverzüglich von Pfändungen oder sonstigen Rechten Dritter zu unterrichten.

2.9
Kommt der Auftraggeber mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so hat er — unbeschadet aller anderen Rechte von Media Wall — ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von jährlich 8-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu zahlen, soweit Media Wall nicht einen höheren Schaden nachweist.

2.10
Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs - oder Konkursverfahrens beantragt oder kommt der Auftraggeber mit der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so wird die Gesamtforderung von Media Wall sofort fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers. Media Wall ist in diesen Fällen berechtigt, ausreichende Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.11
Für den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Werbemittler (z. B. Werbeagentur) handelt, der  Media Wall mit Werbemaßnahmen auf Veranlassung eines Kunden beauftragt, tritt dieser seine Forderungen in Höhe der Ansprüche von Media Wall zur Sicherung derselben ab. Media Wall nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Einziehung der abgetretenen Forderungen für Media Wall berechtigt: wenn und soweit er die ordnungsgemäße Weiterleitung der eingezogenen Beträge an Media Wall sicherstellt. Kann der Auftraggeber hierfür keine Gewähr bieten, so hat er Media Wall hiervon unverzüglich zu unterrichten, damit diese selbst aus abgetretenem Recht vorgehen kann. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher — auch künftiger Forderungen von Media Wall gegen den Auftraggeber. Sie erlischt erst mit kompletter Ausgleichung aller Forderungen von Media Wall.

2.12  
Werbemittler (z.B. Werbeagenturen) erhalten für eine erfolgreiche Vermittlung zwischen 10-15 % AE des Netto- Auftrages 

2.13
Eine Option auf Wiederkehrende Werbemaßnahme eines gleichen Kunden durch einen Werbemittler / Werbeagentur bedarf der Schriftform / bzw. eines neuen Vertrages.

2.14
Optionen auf Werbeträgerkontingente gelten als unverbindliche Reservierung ohne Rechtsanspruch.

2.15
Auftragsbestätigungen stehen unter der auslösenden Bedingung, dass der jeweilige Anbieter nach Auftragserteilung an Media Wall die Durchführung des Auftrags ablehnt und Media Wall dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilt.

2.16  
Der Mietauftrag endet auf jeden Fall, wenn das mit dem Grundstückseigentümer abgeschlossene Hauptmietverhältnis, in dessen  Rahmen die Aufstellung der Werbeanlagein möglich gemacht wurde, endet bzw. die Betreibung der Werbeanlage eingestellt wird: gleichgültig wer die Beendigung des Hauptmietverhältnisses/ Betreibung zu vertreten hat. Die anteilig geleistete Mietzahlung wird zurückerstattet. Regressansprüche wegen Auflösung des Mietverhältnisses sind ausgeschlossen. Die vom Auftraggeber angemietete Werbefläche steht auf privatem Grund, Media Wall hat ein besonderes Kündigungsrecht, wenn der Grundstückseigentümer Einwände gegen die auf der angemieteten Werbefläche angebrachten Werbung des Auftraggebers vorbringt. Media Wall kann den Mietvertrag dann ohne Einhaltung von Fristen kündigen.

3.    Haftung

3.1
Die Haftung von Media Wall — sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen — gleich aus welchem Rechtsgrund beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für Inhalt oder Aufmachung der eingesetzten Werbemittel haftet der Auftraggeber. Dies gilt insbesondere für den Fall der Verletzung privater oder gewerblicher Schutzrechte Dritter durch das zur Verfügung gestellte Werbematerial. Der Auftraggeber stellt Media Wall von allen Forderungen frei, die aufgrund der Verletzung solcher Schutzrechte oder  infolge des Inhaltes oder der Aufmachung der Werbemittel von Dritten gegen Media Wall erhoben werden und trägt etwaige hiermit verbundene Rechtsverfolgungskosten. Der Auftraggeber bleibt in diesem Fall zur Entrichtung der vollständigen Vergütung verpflichtet

3.2  
Die Haftung bei höherer Gewalt ist ausgeschlossen. Als Höhere Gewalt gelten solche Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer  ordentlichen  Betriebsführung  nicht  verhindert  werden  konnten,  Höhere  Gewalt  jeder  Art, unvorhersehbare  Betriebs-,  Verkehrs -  oder Versandstörungen,  Feuerschäden,  Überschwemmungen,  nicht  nur vorübergehende  Streiks.  Aussperrungen,  behördliche  Verfügungen oder  andere  von  uns  nicht  zu  vertretende Hindernisse,  die  die  Vertragserfüllung  verzögern,  verhindern  oder  unzumutbar  werden  lassen, befreien für die Dauer der Behinderung: die Erfüllung zu verschieben.

3.3  
Media Wall haftet nicht für die Beschädigung von Werbemitteln oder Werbeträgern durch Dritte.

4.  Produktion und Lieferung von Werbemitteln

4.1  
Für eine ordnungsgemäße Durchführung des Mediaauftrages hat der Auftraggeber für die im Vertrag enthaltenen Werbeträger die notwendige Anzahl von Werbemitteln einschließlich mindestens 10% Ersatzmenge zu liefern, die den produktspezifischen technischen Vorgaben entsprechen müssen. Diese Vorgaben erhält der Auftraggeber auf Anforderung.

4.2  
Führt Media Wall für den Auftraggeber die Produktion von Werbemitteln durch, gelten folgende zusätzliche Bestimmungen:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, zur Korrektur erhaltene Abzüge unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit zu überprüfen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit Druckfreigabe geht die Gefahr etwaiger Fehler auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckfreigabe anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten, Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. bzw. zum Versand. Media Wall übernimmt keine Gewähr für geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen, insbesondere für geringe Farbunterschiede zwischen den einzelnen Bögen mehrteiliger Großplakate bzw. für geringfügige Unterschiede zwischen Andrucken und dem Auflagendruck.

4.3  Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von Media Wall schriftlich bestätigt wurden

Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Auftraggeber beizubringende Unterlagen und Zahlungen termingemäß bei Media Wall eingegangen sind. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen, sofern die vorstehenden Voraussetzungen nicht alle rechtzeitig erfüllt sind.Ist Media Wall an der rechtzeitigen Durchführung ihrer Leistungen durch höhere Gewalt (s.o. 3.2) gehindert, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.

5.  Mängel und Gewährleistung

5.1  
Ansprüche für Schäden, die der Auftraggeber auch aus einer verspäteten Lieferung erleidet. insbesondere auch solche aus schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Zusicherungen oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.

5.2  
Mängel in der Auftragsdurchführung sind Media Wall unverzüglich und schriftlich im Einzelnen begründet anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit unverzüglich nach Beginn der Maßnahme zu prüfen. Nach Ablauf der Maßnahme können Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, Hochrechnungen aus der Quote der Beanstandungen einer eventuellen Stichprobe auf den Gesamtauftrag sind nicht zulässig. Die Haftung von Media Wall für Mängel an dem ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Material oder Folgeschäden hieraus ist ausgeschlossen.

5.3  
Bei Mediaaufträgen: Bei Mediaaufträgen beschränken sich Ersatzleistungen ausschließlich auf die anteiligen Mediakosten. Für die Produktions- und Versandkosten sind keine Ersatzleistungen möglich. Gewährleistungsverpflichtungen (z.B. bei mangelhafter Auftragserfüllung) kommt Media Wall wahlweise durch Nachholung der Maßnahme innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mängelrüge oder durch Gutschrift nach. Erfolgt die Nachholung nicht innerhalb angemessener Frist oder ist diese ebenfalls nicht einwandfrei, gewährt Media Wall nach ihrer Wahl einen Preisnachlass oder die Rückgängigmachung des Auftrags. Media Wall trifft keine Haftung, soweit der jeweilige Anbieter vertragswidrig Mediaaufträge aus von Media Wall nicht zu vertretenden Gründen mangelhaft oder überhaupt nicht vornimmt. In diesem Fall ist Media Wall auch nicht zur Erstattung von empfangenen und an den Anbieter weitergeleiteten Zahlungen verpflichtet. Die Verpflichtung von Media Wall beschränkt sich auf die Abtretung etwaiger gegen den Anbieter gerichteter Ansprüche an den Auftraggeber.

5.3  
Bei Produktionsaufträgen: Bei Produktionsaufträgen beschränken sich Ersatzleistungen ausschließlich auf die anteiligen Produktionskosten. Bei begründeter Mängelrüge kann Media Wall wahlweise und unter Ausschluss anderer Ansprüche Nachbesserungen vornehmen oder Ersatzlieferung des bemängelten Werbemittels leisten. Gleiches gilt für den Fall einer begründeten Mängelrüge hinsichtlich der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn ein Teil der Lieferung Mängel aufweist, berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.

6.    Nutzung von Werbemotiven

Media Wall ist bis auf Widerruf berechtigt, die jeweiligen Werbemotive als Musterdruck und/oder für eigene Werbezwecke unentgeltlich zu nutzen, insbesondere sie auch in Form einer web-basierenden Datenbank zu verwenden.

7.  Schlussbestimmungen

7.1  
Alle Vereinbarungen, gleichgültig, ob sie bei oder nach Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Mündliche Erklärungen von Media Wall bzw. seines Personals sind in jedem Fall nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von Media Wall bestätigt worden sind.

7.2  
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, Die Haager-Konventionen vom 01.07.1964 betreffend Einheitliche Gesetze über den internationalen Kauf und das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Kauf beweglicher Sachen finden keine Anwendung.

7.3    
Erfüllungsort für alle vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche ist der Sitz von Media Wall.

7.4
Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist — auch für Scheck- und Wechselverfahren — Baden-Baden ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche  Gerichtsstand  gilt,  wenn  der  Auftraggeber  im  Zeitpunkt  der  Einleitung  eines  gerichtlichen Verfahrens  keinen  allgemeinen Gerichtsstand  in  der  Bundesrepublik  Deutschland  hat.  Der  Auftraggeber  ist  jedoch berechtigt,  jedes  gesetzlich  zuständige  Gericht anzurufen.

7.5
Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.

Stand: November 2015